JuraForum.de > Urteile > BAG > Urteil vom 14.12.1999, Aktenzeichen: 3 AZR 713/98
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Wenn der Arbeitgeber die bisher zu Unrecht aus der Altersversorgung ausgeschlossenen Teilzeitkräfte bei der zuständigen Zusatzversorgungskasse nachversichert und die Umlagen nachentrichtet, ist deren Verschaffungsanspruch erfüllt. Den Ausgleich steuerlicher Nachteile umfaßt der Verschaffungsanspruch nicht. 2. § 10 VersTV-G verpflichtet den Arbeitgeber nur bei einer Pauschalversteuerung zur Übernahme der Lohn- und Kirchensteuer. Diese Verpflichtung erlischt, wenn die Pauschalversteuerung rechtlich nicht mehr möglich ist. 3. Führt der Arbeitgeber Umlagen aufgrund eines unverschuldeten Rechtsirrtums verspätet ab, so steht dem Arbeitnehmer nach §§ 285, 286 BGB kein Schadenersatzanspruch wegen Verzugs zu. Der Arbeitgeber verletzt nicht seine Sorgfaltspflichten, wenn er bei einer unklaren Rechtslage von der Wirksamkeit der tarifvertraglichen Regelungen ausgeht. 4. Soweit der Arbeitgeber durch die verspätete Abführung der Umlage von seiner Verpflichtung zur Übernahme der Pauschalsteuer frei wird, steht dem Arbeitnehmer ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zu. Aktenzeichen: 3 AZR 713/98 Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 14. Dezember 1999 - 3 AZR 713/98 - I. Arbeitsgericht Dortmund - 8 Ca 2828/97 - Urteil vom 7. November 1997 II. Landesarbeitsgericht Hamm - 6 Sa 2450/97 - Urteil vom 14. Juli 1998 |
| Rechtsgebiete: | VersTV-G, BetrAVG, BGB, ZPO |
| Vorschriften: | Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe (VersTV-G) § 10, BetrAVG § 1 Zusatzversorgung, BetrAVG § 1 Gleichbehandlung, BGB § 276, BGB § 285, BGB § 286, ZPO § 253 Streitgegenstand, |
| Stichworte: | Zusatzversorgung - Steuernachteile durch Nachversicherung, |
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