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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 14.02.2007, Aktenzeichen: 7 AZR 95/06 



BAG – Aktenzeichen: 7 AZR 95/06

Urteil vom 14.02.2007


Leitsatz:1. Schließen die Arbeitsvertragsparteien für die Zeit nach Beendigung der Laufzeit eines befristeten Arbeitsvertrags einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag, unterliegt die in dem ersten Vertrag vereinbarte Befristung nur dann der gerichtlichen Befristungskontrolle, wenn die Parteien dem Arbeitnehmer bei Abschluss des Anschlussvertrags das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der Befristung des vorangegangenen Vertrags gerichtlich überprüfen zu lassen.

2. Der Arbeitgeber ist zur Vereinbarung eines derartigen Vorbehalts grundsätzlich nicht verpflichtet. Lehnt dder Arbeitgeber den Antrag de Arbeitnehmers, den Anschlussvertrag unter Vorbehalt abzuschließen, ab und hält er an seinem zuvor unterbreiteten Angebot auf vorbehaltlosen Abschluss des weiteren befristeten Arbeitsvertrags fest, liegt hierin keine Maßregelung iSv. § 612a BGB.
Rechtsgebiete:TzBfG, BGB
Vorschriften:TzBfG § 17, BGB § 242, BGB § 612a,
Stichworte:Befristeter Arbeitsvertrag, Vorbehalt, Maßregelung,
Verfahrensgang:ArbG Leipzig 1 Ca 4015/04 vom 28. Oktober 2004
Sächsisches LAG 6 Sa 975/04 vom 04.08.2005

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