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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 14.02.2007, Aktenzeichen: 7 AZR 193/06 



BAG – Aktenzeichen: 7 AZR 193/06

Urteil vom 14.02.2007


Leitsatz:1. Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind und er entsprechend beschäftigt wird. Der Sachgrund erfordert die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für eine nur vorübergehende Beschäftigung versehen sind.

2. Die nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Feststellung der Haushaltspläne des Landes Nordrhein-Westfalen für die Haushaltsjahre 2004/2005 zulässige Beschäftigung von Aushilfskräften bei vorübergehender Abwesenheit des Planstellen- oder Stelleninhabers enthält eine § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG genügende Zweckbestimmung.
Rechtsgebiete:TzBfG, HG NW 2004/2005
Vorschriften:TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, HG NW 2004/2005 § 7 Abs. 3,
Stichworte:Befristung, Haushalt,
Verfahrensgang:ArbG Wesel 1 Ca 1402/05 vom 09.08.2005
LAG Düsseldorf 12 Sa 1303/05 vom 21.12.2005

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