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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 13.12.2000, Aktenzeichen: 5 AZR 334/99 



BAG – Aktenzeichen: 5 AZR 334/99

Urteil vom 13.12.2000


Leitsatz:Ein negatives Guthaben auf einem Arbeitszeitkonto stellt einen Lohn- oder Gehaltsvorschuß des Arbeitgebers dar. Kann allein der Arbeitnehmer darüber entscheiden, ob und in welchem Umfang das negative Guthaben entsteht, hat er es im Falle der Vertragsbeendigung bei nicht rechtzeitigem Zeitausgleich finanziell auszugleichen. Dazu darf der Arbeitgeber eine Verrechnung mit Vergütungsansprüchen vornehmen.
Rechtsgebiete:MTV, BGB, ZPO
Vorschriften:Manteltarifvertrag für das Friseurhandwerk Nr. 3 von 3. Juli 1991 § 6 a, BGB § 387, BGB § 388, BGB § 394, ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 3 a,
Stichworte:Lohneinbehalt wegen negativen Arbeitskontos,
Verfahrensgang:ArbG Bonn 5 Ca 173/98 EU
LAG Köln 11 Sa 1125/98

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