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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 13.11.2007, Aktenzeichen: 3 AZR 455/06 

BAG – Aktenzeichen: 3 AZR 455/06

Urteil vom 13.11.2007


Leitsatz:1. Enthält eine Versorgungsordnung eine Bruttogesamtversorgungsobergrenze, nach der die Betriebsrente niedriger ist als das Nettoeinkommen vergleichbarer Arbeitnehmer, tritt eine Störung der Geschäftsgrundlage jedenfalls dann ein, wenn dieses Nettoeinkommen durch spätere tatsächliche oder rechtliche Änderungen überschritten wird.

2. Die Störung der Geschäftsgrundlage löst ein nach billigem Ermessen auszuübendes Anpassungsrecht des Arbeitgebers aus. Die Anpassung darf in die geltende Vereinbarung nicht stärker eingreifen, als es durch die Anpassung an die Grundlagen der ursprünglichen Vereinbarung geboten ist. Bei Versorgungsregelungen mit kollektiver Wirkung darf der Arbeitgeber eine pauschalierende Anpassung vornehmen. Weitergehende Eingriffe können auch nicht durch Betriebsvereinbarung vorgenommen werden.

3. § 315 Abs. 3 BGB ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass bei komplexen Versorgungssystemen mit kollektiver Wirkung zwar die Anpassungsentscheidung gerichtlicher Kontrolle unterliegt, das Gericht jedoch nicht seine Entscheidung an die Stelle einer unwirksamen Anpassungsentscheidung setzen kann.
Rechtsgebiete:BetrVG, BGB
Vorschriften:BetrVG § 75, BGB § 313,
Stichworte:Betriebsrente - Störung der Geschäftsgrundlage,
Verfahrensgang:ArbG Hagen, 3 Ca 910/04 vom 27.01.2005
LAG Hamm, 3 Sa 514/05 vom 01.02.2006

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