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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 13.07.2005, Aktenzeichen: 5 AZR 389/04 

BAG – Aktenzeichen: 5 AZR 389/04

Urteil vom 13.07.2005


Leitsatz:Der Arbeitnehmer hat die anspruchsbegründenden Tatsachen eines Entgeltfortzahlungsanspruchs darzulegen und ggf. zu beweisen. Ist er innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, muss er darlegen, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Wird dies vom Arbeitgeber bestritten, obliegt dem Arbeitnehmer die Darlegung der Tatsachen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung vorgelegen. Der Arbeitnehmer hat dabei den Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Die objektive Beweislast für das Vorliegen einer Fortsetzungserkrankung hat der Arbeitgeber zu tragen (teilweise Aufgabe von Senat 4. Dezember 1985 - 5 AZR 656/84 - AP HGB § 63 Nr. 42 = EzA HGB § 63 Nr. 40).
Rechtsgebiete:EFZG, BAT
Vorschriften:EFZG § 3 Abs. 1, BAT § 71,
Stichworte:Entgeltfortzahlung, Fortsetzungserkrankung,
Verfahrensgang:ArbG Mainz 5 Ca 1042/02 vom 25.09.2003
LAG Rheinland-Pfalz 6 Sa 2076/03 vom 11.03.2004

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