JuraForum.de > Urteile > BAG > Urteil vom 13.03.2007, Aktenzeichen: 9 AZR 612/05
| Leitsatz: | 1. Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber mit seiner Zustimmung gemäß § 4f Abs. 1 Satz 1 BDSG zum Beauftragten für den Datenschutz bestellt, ändert sich damit regelmäßig der Inhalt des Arbeitsvertrages. Die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten wird zur zusätzlichen Arbeitsaufgabe. Die Beauftragung ist ohne eine solche Vertragsänderung regelmäßig nicht vom Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst. 2. Gehört die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten zum arbeitsvertraglichen Pflichtenkreis des Arbeitnehmers, kann die Bestellung nach § 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG nur bei gleichzeitiger Teilkündigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Sonderaufgabe wirksam widerrufen werden. Schuldrechtliches Grundverhältnis und Bestellung nach dem BDSG sind miteinander verknüpft. 3. Eine Teilkündigung hinsichtlich der Aufgaben des Datenschutz beauftragten ist zulässig. Die zusätzliche Aufgabe des Datenschutz beauftragten fällt lediglich weg. |
| Rechtsgebiete: | BDSG, BGB, BAT-O, ZPO |
| Vorschriften: | BDSG § 4f Abs. 1, BDSG § 4f Abs. 2, BDSG § 4f Abs. 3, BGB § 133, BGB § 157, BGB § 626, BAT-O § 4, ZPO § 261 Abs. 3, ZPO § 322 Abs. 1, |
| Stichworte: | Datenschutzbeauftragter, Bestellung, Widerruf, |
| Verfahrensgang: | ArbG Zwickau 8 Ca 3860/03 vom 22.09.2004 Sächsisches LAG 3 Sa 861/04 vom 08.07.2005 |
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