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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 12.12.2006, Aktenzeichen: 1 AZR 96/06 



BAG – Aktenzeichen: 1 AZR 96/06

Urteil vom 12.12.2006


Leitsatz:1. Die Betriebsparteien besitzen eine umfassende Kompetenz, durch freiwillige Betriebsvereinbarungen Regelungen über Arbeitsbedingungen zu treffen.

2. Die Betriebsparteien sind beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen gemäß § 75 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BetrVG zur Wahrung der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit der Arbeitnehmer verpflichtet. Sie dürfen diese nur beschränken, wenn die getroffene Regelung zur Erreichung ihres Zwecks geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist.

3. Eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung, die von den Arbeitnehmern bereits während eines laufenden Kündigungsschutzprozesses die gerichtliche Geltendmachung von Annahmeverzugsansprüchen verlangt, die vom Ausgang des Kündigungsschutzprozesses abhängen, belastet die Arbeitnehmer unverhältnismäßig und ist unwirksam.
Rechtsgebiete:BetrVG, GG, BGB
Vorschriften:BetrVG § 88, BetrVG § 77 Abs. 3, BetrVG § 77 Abs. 4 Satz 1, BetrVG § 77 Abs. 4 Satz 4, BetrVG § 75 Abs. 1, BetrVG § 75 Abs. 2 Satz 1, GG Art. 2 Abs. 1, BGB § 615 Satz 1, BGB § 615 Satz 2,
Stichworte:Regelungskompetenz der Betriebsparteien,
Verfahrensgang:ArbG Darmstadt 1 Ca 163/03 vom 03.11.2004
Hessisches LAG 2 Sa 209/05 vom 20. Juli 2005

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