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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 12.12.2001, Aktenzeichen: 5 AZR 294/00 



BAG – Aktenzeichen: 5 AZR 294/00

Urteil vom 12.12.2001


Leitsatz:1. Ein Ersatzruhetag kann gem. § 11 Abs. 3 ArbZG auch an einem ohnehin arbeitsfreien Samstag oder einem schichtplanmäßig arbeitsfreien sonstigen Werktag gewährt werden. Eine bezahlte Freistellung kann nicht verlangt werden.

2. Sieht ein bei Inkrafttreten des ArbZG bestehender oder nachwirkender Tarifvertrag für die Beschäftigung an Feiertagen keinen Freizeitausgleich, wohl aber einen Vergütungszuschlag vor, so verdrängt diese tarifliche Regelung den Anspruch auf Ersatzruhetage gem. § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG (§ 25 Satz 3 iVm. Satz 1 ArbZG). Auf die Höhe des Zuschlags kommt es grundsätzlich nicht an.
Rechtsgebiete:ArbZG
Vorschriften:ArbZG § 11 Abs. 3, ArbZG § 25,
Stichworte:Ersatzruhetage für Wochenfeiertage,
Verfahrensgang:ArbG Chemnitz 5 Ca 7823/98 A
LAG Sachsen 5 Sa 600/99

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