JuraForum.de > Urteile > BAG > Urteil vom 12.12.2001, Aktenzeichen: 5 AZR 248/00
| Leitsatz: | 1. Die Reichweite einer tariflichen Regelung muß durch Auslegung ermittelt werden. Heißt es im Tarifvertrag nur, "die Beschäftigten haben in Fällen unverschuldeter, mit Arbeitsunfähigkeit verbundener Krankeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, nicht jedoch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus", liegt ein Grundsatz vor, der der Konkretisierung und Ergänzung bedarf. 2. Zu den ergänzend heranzuziehenden Gesetzesnormen gehört in diesem Falle regelmäßig auch die vierwöchige Wartezeitregelung des § 3 Abs. 3 EFZG. |
| Rechtsgebiete: | EFZG |
| Vorschriften: | EFZG § 3 Abs. 3, |
| Stichworte: | Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Wartezeit, |
| Verfahrensgang: | ArbG Düsseldorf 12 (11) Ca 2689/99 LAG Düsseldorf 2 Sa 946/99 |
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