JuraForum.de > Urteile > BAG > Urteil vom 12.12.2000, Aktenzeichen: 9 AZR 1/00
| Leitsatz: | Verfolgt ein Arbeitnehmer gegenüber einem Betriebsübernehmer Entgeltansprüche, weil dieser nach Betriebsübergang mit der Annahme der Dienste in Verzug gekommen ist, so hat er dafür die Ausschlußfristen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages zu wahren. Der Arbeitnehmer kann sich regelmäßig nicht darauf berufen, zunächst die Rechtskraft eines wegen des Betriebsübergangs geführten Feststellungsverfahrens abzuwarten. |
| Rechtsgebiete: | BGB, RTV |
| Vorschriften: | BGB § 242, Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereinigerhandwerk für die Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Landes Berlin vom 22. September 1995 in der Fassung vom 24. April 1996 (RTV) § 15, Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereinigerhandwerk für die Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Landes Berlin vom 22. September 1995 in der Fassung vom 24. April 1996 (RTV) § 23, |
| Stichworte: | Tarifliche Ausschlußfrist bei Betriebsübergang, |
| Verfahrensgang: | ArbG Paderborn 2 Ca 359/98 LAG Hamm 18 Sa 2197/98 |
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