JuraForum.de > Urteile > BAG > Urteil vom 12.11.1998, Aktenzeichen: 2 AZR 459/97
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Für die Feststellung der für die Anwendbarkeit des ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes notwendigen Arbeitnehmerzahl sind von anderen Arbeitgebern (Unternehmen) beschäftigte Arbeitnehmer grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, daß eine darüber hinausgreifende Berechnung der Arbeitnehmerzahl - abgesehen von Mißbrauchsfällen - nur dann in Betracht kommt, wenn aufgrund einer Führungsvereinbarung der beteiligten Arbeitgeber (Unternehmen) eine einheitliche institutionelle Leitung hinsichtlich des Kerns der Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen Bereich besteht. 2. Nach diesen Grundsätzen genießen die Arbeitnehmer einer Kirchengemeinde der evangelischen Kirche im Rheinland in der Regel keinen Kündigungsschutz nach dem ersten Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes, wenn die Kirchengemeinde nicht eine größere als die in § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG genannte Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt. Aktenzeichen: 2 AZR 459/97 Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 12. November 1998 - 2 AZR 459/97 - I. Arbeitsgericht Wuppertal - 4 Ca 3937/96 - Urteil vom 07. November 1996 II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 18 (8) Sa 234/97 - Urteil vom 26. Mai 1997 |
| Rechtsgebiete: | KSchG, GG, WRV, Kirchenordnung d. ev. Kirche im Rheinland, Kirchengesetz f. d. kirchenmusikalischen Dienst, BGB |
| Vorschriften: | KSchG § 23 Abs. 1, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 12 Abs. 1, GG Art. 140, WRV Art. 137, Kirchenordnung der evangelischen Kirche im Rheinland Art. 5, Kirchenordnung der evangelischen Kirche im Rheinland Art. 6 Abs. 1, Kirchenordnung der evangelischen Kirche im Rheinland Art. 91 Abs. 1, Kirchenordnung der evangelischen Kirche im Rheinland Art. 103, Kirchengesetz für den kirchenmusikalischen Dienst in der evangelischen Kirche der Union § 10, Kirchengesetz für den kirchenmusikalischen Dienst in der evangelischen Kirche der Union § 11, BGB § 242, |
| Stichworte: | Anwendbarkeit der sog. Kleinbetriebs- bzw. -verwaltungsklausel des Kündigungsschutzgesetzes auf evangelische Kirchengemeinde als Arbeitgeberin, |
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