JuraForum.de > Urteile > BAG > Urteil vom 12.09.2006, Aktenzeichen: 9 AZR 271/06
| Leitsatz: | 1. Der Arbeitnehmer hat gemäß §§ 12, 862, 1004 BGB Anspruch auf Beseitigung der ungeschützten Aufbewahrung seiner Gesundheitsdaten in der Personalakte. Denn hierdurch wird in sein durch Art. 1 und 2 GG gewährleistetes allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen. Der Arbeitgeber ist deshalb verpflichtet, sensible Daten über den Arbeitnehmer in besonderer Weise aufzubewahren. Sie sind gegen zufällige Kenntnisnahme, etwa durch Aufbewahrung in einem verschlossenen Umschlag, zu schützen. Der informationsberechtigte Personenkreis ist zu beschränken. 2. Dem steht nicht das berechtigte Interesse des Arbeitgebers an der Vollständigkeit der Personalakte entgegen. Denn die Personalakte bleibt vollständig. Bei berechtigtem Anlass können der Umschlag geöffnet und die Daten eingesehen werden. |
| Rechtsgebiete: | ArbGG, GG, BGB, ZPO |
| Vorschriften: | ArbGG § 67, GG Art. 1, GG Art. 2, GG Art. 5 Abs. 1, GG Art. 12 Abs. 1, BGB § 611, BGB § 242, BGB § 12, BGB § 862, BGB § 1004, BGB § 316, BGB § 264 Abs. 2, ZPO § 263, ZPO § 264, ZPO § 530, |
| Stichworte: | Personalakte, Aufbewahrung von Gesundheitsdaten, |
| Verfahrensgang: | ArbG Frankfurt am Main 9 Ca 6822/03 vom 28.04.2004 Hessisches LAG 15 Sa 1235/04 vom 15.11.2005 |
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