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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 12.06.2007, Aktenzeichen: 3 AZR 186/06 



BAG – Aktenzeichen: 3 AZR 186/06

Urteil vom 12.06.2007


Leitsatz:1. Soweit sich das aus der Versorgungszusage ergibt, hat der Arbeitnehmer auch einen Anspruch auf Einhaltung des (externen) Durchführungsweges der betrieblichen Altersversorgung.

2. Tarifliche Ausschlussfristen erfassen den Anspruch auf Einhaltung des Durchführungsweges, zB durch Abführung von Beiträgen, in aller Regel nicht.

3. § 18a BetrAVG regelt die Verjährung betriebsrentenrechtlicher Ansprüche umfassend: Soweit keine regelmäßig wiederkehrenden Leistungen nach Satz 2 vorliegen, verjähren Ansprüche nach Satz 1 in dreißig Jahren. Ansprüche auf Einhaltung eines betriebsrentenrechtlichen Durchführungsweges fallen nicht unter Satz 2 der Bestimmung.
Rechtsgebiete:BGB, BetrAVG, TVG, MTV für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen, GKG
Vorschriften:BGB § 288, BGB § 291, BetrAVG § 1 Abs. 1, BetrAVG § 18a, TVG § 4, MTV für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen § 24, GKG § 42 Abs. 3 Satz 1,
Stichworte:Betriebliche Altersversorgung - Durchführungsweg, Ausschlussfrist, Verjährung,
Verfahrensgang:ArbG Dortmund 6 (5) Ca 4925/04 vom 10.02.2005
LAG Hamm 3 Sa 655/05 vom 06.07.2005

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