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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 11.12.2001, Aktenzeichen: 9 AZR 464/00 



BAG – Aktenzeichen: 9 AZR 464/00

Urteil vom 11.12.2001


Leitsatz:Die arbeitsvertragliche Klausel, eine Nebenbeschäftigung bedürfe der Zustimmung des Arbeitgebers, stellt die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit unter Erlaubnisvorbehalt. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zustimmung des Arbeitgebers, wenn die Aufnahme der Nebentätigkeit betriebliche Interessen nicht beeinträchtigt.
Rechtsgebiete:ArbZG, BGB
Vorschriften:ArbZG §§ 1 ff., BGB § 242, BGB § 1004,
Stichworte:Abmahnung - Nebentätigkeit - Arbeitszeit,
Verfahrensgang:ArbG Ludwigshafen 8 Ca 2961/98 vom 08.03.1999
LAG Rheinland-Pfalz 3 Sa 495/99 vom 16.07.1999

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