JuraForum.de > Urteile > BAG > Urteil vom 11.11.1997, Aktenzeichen: 3 AZR 210/96
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Unter einer sonstigen ständigen Vertretung des Arbeitgebers i.S. von § 7.2.2 des Rahmentarifvertrages für das Gerüstbaugewerbe (= § 7.2.2 Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe) ist eine auf Dauer eingerichtete Außenstelle eines Gerüstbaubetriebes zu verstehen, welche die Aufgabe hat, eigenständig Aufträge entgegenzunehmen und zu erledigen. Eine auf Dauer eingerichtete Baustelle erfüllt nur dann zugleich auch die Merkmale einer sonstigen ständigen Vertretung in diesem Sinne, wenn sie ihrer Aufgabenstellung entsprechend in einem ihre Arbeit zumindest mitprägenden Umfang Aufträge von anderer Seite als dem Auftraggeber der Baustelle entgegenzunehmen und zu erledigen hat. 2. Für den Begriff der sonstigen ständigen Vertretung des Arbeitgebers kommt es nicht darauf an, daß sie mit mindestens einem Mitarbeiter besetzt ist, der zur Einstellung von Arbeitnehmern befugt ist (Aufgabe von BAG Urteil vom 28. April 1982 - 4 AZR 78/82 - BAGE 38, 327 = AP Nr. 38 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). 3. Ein Arbeitnehmer ist i.S. von § 7.2.2 in einer sonstigen ständigen Vertretung des Arbeitgebers eingestellt, wenn er für diese Vertretung eingestellt worden ist, um dort und von dort aus für den Arbeitgeber tätig zu sein. Darauf, wo dieser Vertrag abgeschlossen ist, und wer ihn auf Arbeitgeberseite abgeschlossen hat, kommt es nicht an. Aktenzeichen: 3 AZR 210/96 Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 11. November 1997 - 3 AZR 210/96 - I. Arbeitsgericht Wesel - 6 Ca 1901/95 - Urteil vom 24. August 1995 II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 2 Sa 1313/95 - Urteil vom 10. Januar 1996 |
| Rechtsgebiete: | TVG |
| Stichworte: | Fahrtkostenabgeltung im Gerüstbau-Gewerbe, |
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