JuraForum.de > Urteile > BAG > Urteil vom 11.09.2003, Aktenzeichen: 6 AZR 374/02
| Leitsatz: | Nach § 6 Abs. 2 Arbeitsplatzsicherungs TV Schulen LSA ist der Geldwert eines Arbeitszeitguthabens ua. auszuzahlen, wenn der Arbeitnehmer aus dienstlichen Gründen oder anderen von ihm nicht zu vertretenden persönlichen Gründen bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses das Zeitguthaben nicht ausgleichen kann. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer nach der Freistellungserklärung des Arbeitgebers arbeitsunfähig erkrankt. Unerheblich ist, ob und inwieweit der Arbeitnehmer einen bereits im voraus gewährten Arbeitszeitausgleich seinen Vorstellungen entsprechend nutzen kann. |
| Rechtsgebiete: | Arbeitsplatzsicherungs TV Schulen LSA |
| Vorschriften: | Tarifvertrag zur Sicherung von Arbeitsplätzen an allgemeinbildenden Schulen Sachsen-Anhalt vom 3. Februar 1997 (Arbeitsplatzsicherungs TV Schulen LSA) § 6 Abs. 2, Tarifvertrag zur Sicherung von Arbeitsplätzen an allgemeinbildenden Schulen Sachsen-Anhalt vom 3. Februar 1997 (Arbeitsplatzsicherungs TV Schulen LSA) § 2, Tarifvertrag zur Sicherung von Arbeitsplätzen an allgemeinbildenden Schulen Sachsen-Anhalt vom 3. Februar 1997 (Arbeitsplatzsicherungs TV Schulen LSA) § 3, Tarifvertrag zur Sicherung von Arbeitsplätzen an allgemeinbildenden Schulen Sachsen-Anhalt vom 3. Februar 1997 (Arbeitsplatzsicherungs TV Schulen LSA) § 4, Tarifvertrag zur Sicherung von Arbeitsplätzen an allgemeinbildenden Schulen Sachsen-Anhalt vom 3. Februar 1997 (Arbeitsplatzsicherungs TV Schulen LSA) § 5, |
| Stichworte: | Ausgleich von Arbeitszeitguthaben, |
| Verfahrensgang: | ArbG Dessau 9 Ca 75/01 vom 16.08.2001 LAG Sachsen-Anhalt 2 Sa 797/01 vom 26.04.2002 |
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