JuraForum.de > Urteile > BAG > Urteil vom 11.06.2002, Aktenzeichen: 1 AZR 390/01
| Leitsatz: | Die Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Änderung einer im Betrieb geltenden Vergütungsordnung hat zur Folge, daß die Vergütungsordnung mit der vor der Änderung bestehenden Struktur weiter anzuwenden ist. Dies kann bei Neueinstellungen dazu führen, daß Ansprüche auf eine höhere Vergütung als die vertraglich vereinbarte entstehen. |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, TVG, BGB |
| Vorschriften: | BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10, TVG § 4 Abs. 5, BGB § 138, BGB § 242 Gleichbehandlung, |
| Stichworte: | Höhe der Vergütung bei Verstoß gegen betriebliche Vergütungsordnung - Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung, |
| Verfahrensgang: | ArbG Heilbronn 1 Ca 87/99 vom 10.06.1999 LAG Baden-Württemberg 21 Sa 88/00 vom 18.01.2001 |
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