JuraForum.de > Urteile > BAG > Urteil vom 11.05.1999, Aktenzeichen: 3 AZR 10/98
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Die Tarifvertragsparteien haben in § 7.2.2 BRTV-Bau den für einen Auslösungsanspruch maßgeblichen Mittelpunkt des Arbeitsverhältnisses mit der Einstellung in das Unternehmen des Arbeitgebers nicht unabänderlich festgeschrieben. Als maßgeblicher Betrieb kann deshalb auch eine Vertretung des Arbeitgebers angesehen werden, welche die Arbeitsvertragsparteien während des laufenden Arbeitsverhältnisses übereinstimmend zu dessen neuem Mittelpunkt gemacht haben. 2. An eine solche einvernehmliche Änderung sind hohe Anforderungen zu stellen. Die Hinnahme einer vom Arbeitgeber vorgenommenen Neuorganisation reicht hierfür nicht aus. Der Arbeitnehmer muß vielmehr ausdrücklich oder konkludent erklärt haben, daß er mit einer auch seine Auslösungsansprüche betreffenden Festlegung eines neuen Vertragsmittelpunktes einverstanden ist. Aktenzeichen: 3 AZR 10/98 Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 11. Mai 1999 - 3 AZR 10/98 - I. Arbeitsgericht Hannover - 2 Ca 515/96 - Urteil vom 29. Januar 1997 II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen - 11 Sa 643/97 - Urteil vom 28. Juli 1997 |
| Rechtsgebiete: | TVG |
| Stichworte: | Auslösung im Baugewerbe, |
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