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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 11.05.1999, Aktenzeichen: 3 AZR 106/98 

BAG – Aktenzeichen: 3 AZR 106/98

Urteil vom 11.05.1999


Leitsatz:Leitsätze:

1. Ein im Jahre 1993 erklärter Verzicht auf etwaige Ansprüche auf Zusatzrente nach der Anordnung zur Einführung einer Zusatzrentenversorgung für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betrieben vom 9. März 1954 (GBl. DDR I 1954 Nr. 30, S. 301 [AO 54]) auf der Grundlage der Rahmenvereinbarungen zwischen der Treuhandanstalt und der Industriegewerkschaft Metall, der Industriegewerkschaft Chemie und der Industriegewerkschaft Bergbau und Energie ist regelmäßig rechtswirksam.

2. Eine solche Vereinbarung ist auch dann nicht sittenwidrig, wenn der Abfindungsbetrag erheblich unterhalb des Kapitalwertes des Zusatzrentenanspruchs liegt. Bei der Bewertung der jeweils erbrachten Leistungen muß wesentlich mitberücksichtigt werden, wie bei Abschluß der Vereinbarung die Chance des Rentners einzuschätzen war, einen Anspruch auf Zusatzrente nach der AO 54 jetzt und auf Dauer durchzusetzen.

Aktenzeichen: 3 AZR 106/98
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 11. Mai 1999
- 3 AZR 106/98 -

I. Arbeitsgericht
Dessau
- 11 Ca 543/96 -
Urteil vom 24. Januar 1997

II. Landesarbeitsgericht
Sachsen-Anhalt
- 9 Sa 434/97 -
Urteil vom 26. September 1997
Rechtsgebiete:Einigungsvertrag, AO 54, BGB, BetrAVG
Vorschriften:Einigungsvertrag Anlage II Kapitel VIII, Anordnung zur Einführung einer Zusatzrentenversorgung für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betrieben vom 9. März 1954 (GBl. DDR I 1954 Nr. 30,S. 301 [AO 54]), BGB § 779, BGB § 138, BGB § 142, BGB § 119, BGB § 123, BetrAVG § 3,
Stichworte:Zusatzrente nach der Anordnung 54 - Abfindungsvereinbarung,

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