JuraForum.de > Urteile > BAG > Urteil vom 11.04.2006, Aktenzeichen: 9 AZR 500/05
| Leitsatz: | 1. Der Arbeitnehmer erhält im Rahmen eines Vielfliegerprogramms Bonusmeilen im inneren Zusammenhang mit dem geführten Geschäft und nicht nur bei Gelegenheit des Geschäfts. Demjenigen, für dessen Rechnung und damit auch auf dessen Kosten ein anderer Geschäfte führt, sollen die gesamten Vorteile aus dem Geschäft gebühren. 2. Der Arbeitnehmer ist daher entsprechend § 667 2. Alt. BGB verpflichtet, seinem Arbeitgeber die aus einem Vielfliegerprogramm erworbenen Bonusmeilen für dienstlich veranlasste und vom Arbeitgeber bezahlte Flüge herauszugeben. Insbesondere darf der Arbeitgeber verlangen, dass der Arbeitnehmer diese Bonusmeilen im Interesse des Arbeitgebers einsetzt. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 611, BGB § 667, BGB § 670, ZPO § 256, |
| Stichworte: | Vielflieger - Bonusmeilen - Herausgabeanspruch, |
| Verfahrensgang: | ArbG Siegen 1 Ca 1607/04 vom 01.02.2005 LAG Hamm 14 Sa 496/05 vom 29.06.2005 Für die amtliche Sammlung: ja |
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