JuraForum.de > Urteile > BAG > Urteil vom 11.03.1998, Aktenzeichen: 5 AZR 69/97
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Die Arbeitnehmer der Spielbanken werden im allgemeinen aus dem Tronc (Gesamtspendenaufkommen) bezahlt. Nach § 7 SpielbG NW ist der Spielbankunternehmer berechtigt, dem Tronc vorab die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Pflegeversicherung, die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sowie die Kosten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Beiträge zur Insolvenzsicherung an den Pensions-Sicherungsverein zu entnehmen (Bestätigung und Weiterentwicklung von BAG AP Nr. 1, 2, 14 zu § 611 BGB Croupier). 2. § 7 SpielbG NW ist wirksam. Die Vorschrift verstößt insbesondere nicht gegen Art. 14 GG. 3. Weitergehende Ansprüche der Arbeitnehmer ergeben sich auch nicht aus der Gesamtbetriebsvereinbarung bei der Westdeutschen Spielbanken GmbH & Co. KG über die Troncverwendung. Diese schränkt das Recht des Spielbankunternehmers zur Entnahme der genannten Aufwendungen nicht ein. Aktenzeichen: 5 AZR 69/97 Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 11. März 1998 - 5 AZR 69/97 - I. Arbeitsgericht Dortmund Urteil vom 20. Dezember 1995 - 1 Ca 2151/95 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 13. November 1996 - 14 Sa 1088/96 - |
| Rechtsgebiete: | Spielbanken NRW, GG |
| Vorschriften: | Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen vom 19. März 1974 § 7, GG Art. 14, GG Art. 31, |
| Stichworte: | Zulässigkeit von Vorwegentnahmen aus dem Spielbanktronc, |
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