JuraForum.de > Urteile > BAG > Urteil vom 11.03.1998, Aktenzeichen: 5 AZR 567/96
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Die Arbeitnehmer der Spielbanken werden im allgemeinen aus dem Tronc (Gesamtspendenaufkommen) bezahlt. Nach § 7 SpielbG NW ist der Spielbankunternehmer berechtigt, dem Tronc vorab die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Pflegeversicherung und die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zu entnehmen (Bestätigung und Weiterentwicklung von BAG AP Nr. 1, 2, 14 zu § 611 BGB Croupier). Er ist nicht berechtigt, dem Tronc die Schwerbehindertenabgabe zu entnehmen. 2. § 7 SpielbG NW ist wirksam. Die Vorschrift verstößt insbesondere nicht gegen Art. 14 GG. 3. Weitergehende Ansprüche der Arbeitnehmer ergeben sich auch nicht aus der Gesamtbetriebsvereinbarung bei der Westdeutschen Spielbanken GmbH & Co. KG über die Troncverwendung. Diese schränkt das Recht des Spielbankunternehmers zur Entnahme der genannten Aufwendungen nicht weiter ein Aktenzeichen: 5 AZR 567/96 Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 11. März 1998 - 5 AZR 567/96 - I. Arbeitsgericht Minden Urteil vom 22. Mai 1995 - 2 Ca 624/95 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 24. April 1996 - 14 Sa 1670/95 - |
| Rechtsgebiete: | Spielbanken NRW, GG |
| Vorschriften: | Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land, Nordrhein-Westfalen vom 19. März 1974 § 7, GG Art. 14, GG Art. 31, |
| Stichworte: | Zulässigkeit von Vorwegentnahmen aus dem Spielbanktronc, |
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