( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 11.03.1998, Aktenzeichen: 5 AZR 567/96 



BAG – Aktenzeichen: 5 AZR 567/96

Urteil vom 11.03.1998


Leitsatz:Leitsätze:

1. Die Arbeitnehmer der Spielbanken werden im allgemeinen aus dem Tronc (Gesamtspendenaufkommen) bezahlt. Nach § 7 SpielbG NW ist der Spielbankunternehmer berechtigt, dem Tronc vorab die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Pflegeversicherung und die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zu entnehmen (Bestätigung und Weiterentwicklung von BAG AP Nr. 1, 2, 14 zu § 611 BGB Croupier). Er ist nicht berechtigt, dem Tronc die Schwerbehindertenabgabe zu entnehmen.

2. § 7 SpielbG NW ist wirksam. Die Vorschrift verstößt insbesondere nicht gegen Art. 14 GG.

3. Weitergehende Ansprüche der Arbeitnehmer ergeben sich auch nicht aus der Gesamtbetriebsvereinbarung bei der Westdeutschen Spielbanken GmbH & Co. KG über die Troncverwendung. Diese schränkt das Recht des Spielbankunternehmers zur Entnahme der genannten Aufwendungen nicht weiter ein

Aktenzeichen: 5 AZR 567/96
Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 11. März 1998
- 5 AZR 567/96 -

I. Arbeitsgericht
Minden
Urteil vom 22. Mai 1995
- 2 Ca 624/95 -

II. Landesarbeitsgericht
Hamm
Urteil vom 24. April 1996
- 14 Sa 1670/95 -
Rechtsgebiete:Spielbanken NRW, GG
Vorschriften:Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land, Nordrhein-Westfalen vom 19. März 1974 § 7, GG Art. 14, GG Art. 31,
Stichworte:Zulässigkeit von Vorwegentnahmen aus dem Spielbanktronc,

Volltext

Um den Volltext vom BAG – Urteil vom 11.03.1998, Aktenzeichen: 5 AZR 567/96 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/bag/bag-urteil-vom-11-03-1998-az-5-azr-56796

"BAG - 11.03.1998, 5 AZR 567/96" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN