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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 10.11.2004, Aktenzeichen: 7 AZR 131/04 



BAG – Aktenzeichen: 7 AZR 131/04

Urteil vom 10.11.2004


Leitsatz:Reisezeiten, die ein teilzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied außerhalb seiner Arbeitszeit aufwendet, um an einer erforderlichen Schulungsveranstaltung teilzunehmen, können nach § 37 Abs. 6 Satz 1 und 2 iVm. § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG einen Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung begründen. Das setzt voraus, dass die Teilzeitbeschäftigung die Ursache dafür ist, dass die Reise außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt wurde. Daran fehlt es, wenn die Reise auch dann außerhalb der Arbeitszeit stattgefunden hätte, wenn das Betriebsratsmitglied vollzeitbeschäftigt gewesen wäre.
Rechtsgebiete:BetrVG
Vorschriften:BetrVG (in der ab 28. Juli 2001 geltenden Fassung) § 37 Abs. 3, BetrVG (in der ab 28. Juli 2001 geltenden Fassung) § 37 Abs. 6,
Stichworte:Betriebsratsmitglied, Ausgleichsanspruch für Reisezeit,
Verfahrensgang:ArbG Stuttgart 25 Ca 11157/02 vom 29.08.2003
LAG Baden-Württemberg 17 Sa 70/03 vom 03.02.2004

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