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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 10.05.2007, Aktenzeichen: 2 AZR 626/05 



BAG – Aktenzeichen: 2 AZR 626/05

Urteil vom 10.05.2007


Leitsatz:Ist der Arbeitgeber tariflich verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Wegfall seines Arbeitsplatzes die Weiterbeschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz im Konzern zu verschaffen, so ist die Kündigung eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers, dessen bisherige Tätigkeit entfallen ist, regelmäßig unzulässig, wenn seine Weiterbeschäftigung unter geänderten angemessenen Vertragsbedingungen auf einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz im Konzern möglich ist und der Arbeitnehmer hierzu sein Einverständnis erklärt.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 626,
Stichworte:Außerordentliche Kündigung - Tarifliche Unkündbarkeit,
Verfahrensgang:ArbG Köln 7 Ca 14003/03 vom 07.07.2004
LAG Köln 3 Sa 1477/04 vom 01.06.2005

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