Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 10.05.2005, Aktenzeichen: 9 AZR 230/04 

BAG – Aktenzeichen: 9 AZR 230/04

Urteil vom 10.05.2005


Leitsatz:Der schwerbehinderte Mensch hat Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung (§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX). Zur Begründung dieses Anspruchs hat er regelmäßig bereits dann schlüssig vorgetragen, wenn er Beschäftigungsmöglichkeiten aufzeigt, die seinem infolge der Behinderung eingeschränkten Leistungsvermögen und seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechen. Der Arbeitgeber hat sich hierauf substantiiert einzulassen und die Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass solche behinderungsgerechte Beschäftigungsmöglichkeiten nicht bestehen oder deren Zuweisung ihm unzumutbar ist. Hierzu gehört auch die Darlegung, dass kein entsprechender freier Arbeitsplatz vorhanden ist und auch nicht durch Versetzung freigemacht werden kann. Es obliegt dann dem Arbeitnehmer der Nachweis, dass entgegen der Behauptung des Arbeitgebers ein freier Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder vom Arbeitgeber frei gemacht werden kann. Eine Unzumutbarkeit der Beschäftigung des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber sowohl darzulegen als auch zu beweisen.
Rechtsgebiete:SGB IX, ZPO, Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut
Vorschriften:SGB IX § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, SGB IX § 84, ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, ZPO § 551, Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut Art. 56 Abs. 8,
Stichworte:Beschäftigungsanspruch, Schwerbehinderung, Darlegung,
Verfahrensgang:ArbG Kaiserslautern 2 Ca 758/03 vom 24.07.2003
LAG Rheinland-Pfalz 6 Sa 1207/03 vom 22.01.2004

Volltext

Um den Volltext vom BAG – Urteil vom 10.05.2005, Aktenzeichen: 9 AZR 230/04 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen


Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze

Sie lesen gerade das Thema "BAG - 10.05.2005, 9 AZR 230/04" © JuraForum.de — 2003-2013

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum