JuraForum.de > Urteile > BAG > Urteil vom 10.05.2005, Aktenzeichen: 9 AZR 230/04
| Leitsatz: | Der schwerbehinderte Mensch hat Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung (§ 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX). Zur Begründung dieses Anspruchs hat er regelmäßig bereits dann schlüssig vorgetragen, wenn er Beschäftigungsmöglichkeiten aufzeigt, die seinem infolge der Behinderung eingeschränkten Leistungsvermögen und seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechen. Der Arbeitgeber hat sich hierauf substantiiert einzulassen und die Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass solche behinderungsgerechte Beschäftigungsmöglichkeiten nicht bestehen oder deren Zuweisung ihm unzumutbar ist. Hierzu gehört auch die Darlegung, dass kein entsprechender freier Arbeitsplatz vorhanden ist und auch nicht durch Versetzung freigemacht werden kann. Es obliegt dann dem Arbeitnehmer der Nachweis, dass entgegen der Behauptung des Arbeitgebers ein freier Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder vom Arbeitgeber frei gemacht werden kann. Eine Unzumutbarkeit der Beschäftigung des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber sowohl darzulegen als auch zu beweisen. |
| Rechtsgebiete: | SGB IX, ZPO, Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut |
| Vorschriften: | SGB IX § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, SGB IX § 84, ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, ZPO § 551, Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut Art. 56 Abs. 8, |
| Stichworte: | Beschäftigungsanspruch, Schwerbehinderung, Darlegung, |
| Verfahrensgang: | ArbG Kaiserslautern 2 Ca 758/03 vom 24.07.2003 LAG Rheinland-Pfalz 6 Sa 1207/03 vom 22.01.2004 |
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