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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 09.12.2003, Aktenzeichen: 9 AZR 16/03 



BAG – Aktenzeichen: 9 AZR 16/03

Urteil vom 09.12.2003


Leitsatz:1. Der Arbeitnehmer kann zur Durchsetzung seines Teilzeitanspruches nach § 8 TzBfG vom Arbeitgeber nicht verlangen, dass dieser zum Ausgleich der verringerten Arbeitszeit eine Vollzeitkraft bei gleichzeitigem Abbau von Überstunden anderer Arbeitnehmer einstellt.

2. Ebenso wenig kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, den Arbeitszeitausfall durch dauernde Überstunden anderer Arbeitnehmer auszugleichen.

3. Auf die Inanspruchnahme von Leiharbeit kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber dann nicht verweisen, wenn der Arbeitgeber nicht ohnehin auf Leiharbeit als übliche Maßnahme zurückgreift.

4. Es ist für den Anspruch nach § 8 TzBfG unerheblich, aus welchen Gründen der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit verringern möchte.
Rechtsgebiete:TzBfG
Vorschriften:TzBfG § 8,
Stichworte:Anspruch auf Teilzeitarbeit,
Verfahrensgang:ArbG Kempten 5 Ca 1972/01 M vom 13.12.2001
LAG München 9 Sa 37/02 vom 06.11.2002

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