JuraForum.de > Urteile > BAG > Urteil vom 09.11.2006, Aktenzeichen: 2 AZR 812/05
| Leitsatz: | 1. Nimmt der Arbeitgeber die Sozialauswahl allein durch Vollzug eines zulässigen Punktesystems vor, so kann er auf die Rüge nicht ordnungsgemäßer Sozialauswahl mit Erfolg einwenden, der gerügte Auswahlfehler habe sich auf die Kündigungsentscheidung nicht ausgewirkt, weil der Arbeitnehmer nach der Punktetabelle ungeachtet des Auswahlfehlers zur Kündigung angestanden hätte (Aufgabe der bisherigen gegenteiligen Rechtsprechung, vgl. BAG 18. Oktober 1984 - 2 AZR 543/83 - BAGE 47, 80; 18. Januar 1990 - 2 AZR 357/89 - BAGE 64, 34). 2. Ein Punktesystem zur Gewichtung der Sozialdaten muss nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung keine individuelle Abschlussprüfung vorsehen. 3. Die ordnungsgemäße Durchführung des nach § 95 Abs. 1 BetrVG für das Punktesystem erforderlichen Mitbestimmungsverfahrens ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung einer Kündigung, die unter Anwendung des Systems erfolgt ist. |
| Rechtsgebiete: | KSchG, BetrVG |
| Vorschriften: | KSchG § 1 Abs. 1, KSchG § 1 Abs. 3, BetrVG § 95, |
| Stichworte: | Betriebsbedingte Kündigung, Sozialauswahl, Punktesystem, |
| Verfahrensgang: | ArbG Ludwigshafen 5 Ca 485/04 vom 08.09.2004LAG Rheinland-Pfalz 6 Sa 893/04 vom 28.07.2005 Für die amtliche Sammlung: ja |
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