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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 09.11.1999, Aktenzeichen: 3 AZR 553/98 

BAG – Aktenzeichen: 3 AZR 553/98

Urteil vom 09.11.1999


Leitsatz:Leitsätze:

Ist dem Angestellten Versorgung entsprechend den beamtenrechtlichen Bestimmungen zugesagt, die ihm außer bei Kündigung aus wichtigem Grund auch bei vorzeitigem Ausscheiden zustehen soll, so verliert er seine Versorgungsansprüche nicht schon allein aufgrund einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung, die bei Beamten zur Beendigung des Beamtenverhältnisses und zum Verlust der Versorgungsansprüche führen würde (§§ 49 ff. BremBG; §§ 48 f. BBG, § 24 BRRG). Diese Rechtsfolge tritt vielmehr nur dann ein, wenn dem Angestellten deshalb aus wichtigem Grund wirksam gekündigt wird.

Aktenzeichen: 3 AZR 553/98

Bundesarbeitsgericht 3. Senat
Urteil vom 9. November 1999
- 3 AZR 553/98 -

I. Arbeitsgericht Bremen
Urteil vom 19. Juni 1997
- 1 Ca 1216/97 -

II. Landesarbeitsgericht Bremen
Urteil vom 4. Juni 1998
- 4 Sa 210/97 -
Rechtsgebiete:BetrAVG, BremBG, BBG, BRRG
Vorschriften:BetrAVG § 1 Beamtenversorgung, BremBG § 49, BremBG § 50, BBG § 48, BBG § 49, BRRG § 24,
Stichworte:Beamtenmäßige Versorgung und strafgerichtliche Verurteilung,

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