JuraForum.de > Urteile > BAG > Urteil vom 09.09.2003, Aktenzeichen: 9 AZR 554/02
| Leitsatz: | 1. Der vom Arbeitgeber während der Altersteilzeit nach § 5 Abs. 2 TV ATZ geschuldete Aufstockungsbetrag von "83 v.H. des Nettobetrags des bisherigen Arbeitsentgelts" bemisst sich nach dem Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne Begründung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu beanspruchen hätte ("Hätte-Entgelt"). Für die Berechnung dieses "Nettobetrags" hat sich der Arbeitgeber nach der auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers eingetragenen Lohnsteuerklasse zu richten. 2. Allerdings muss der Arbeitgeber einen rechtsmissbräuchlichen Lohnsteuerklassenwechsel für die Bemessung des Aufstockungsbetrages nicht berücksichtigen. 3. Ein Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, wenn die Änderung nur erfolgt, um die Aufstockungsleistungen des Arbeitgebers zu erhöhen. Das gilt insbesondere, wenn die gewählte Lohnsteuerklassenkombination offensichtlich steuerlich nachteilig ist. |
| Rechtsgebiete: | TV ATZ, BGB, ATG, EStG, ZPO |
| Vorschriften: | Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) § 5, BGB § 242, Altersteilzeitgesetz (ATG) § 3 Abs. 1, Altersteilzeitgesetz (ATG) § 6, EStG § 32a, EStG § 39 Abs. 5, EStG § 38a, EStG § 46 Abs. 2, ZPO § 139, ZPO § 286, |
| Stichworte: | Lohnsteuerklassenwechsel bei Altersteilzeit, |
| Verfahrensgang: | ArbG Nürnberg 9 Ca 8443/99 vom 24.10.2000 LAG Nürnberg 6 (3) Sa 190/01 vom 06.08.2002 |
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