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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 08.09.1998, Aktenzeichen: 9 AZR 161/97 

BAG – Aktenzeichen: 9 AZR 161/97

Urteil vom 08.09.1998


Leitsatz:Leitsätze:

1. Ist die tarifliche regelmäßige Arbeitszeit für Angestellte des Baugewerbes nicht nach § 4 Nr. 1.1 RTV Poliere auf fünf Arbeitstage in der Woche, sondern abweichend nach § 4 Nr. 1.2 RTV Poliere auf neun Arbeitstage in der Doppelwoche verteilt, so muß die Anzahl der Urlaubstage für die an neun Tagen in der Doppelwoche arbeitenden Angestellten durch Umrechnung ermittelt werden. Der zeitlich gleichwertige Urlaubsanspruch wird in der Weise berechnet, daß die unterschiedliche Anzahl von Arbeitstagen miteinander in Beziehung gesetzt wird (Fortführung der Senatsrechtsprechung, BAG Urteile vom 18. Februar 1997 - 9 AZR 738/95 - AP Nr. 13 zu § 1 TVG Tarifverträge: Chemie und vom 3. Mai 1994 - 9 AZR 165/91 - BAGE 76, 359 = AP Nr. 13 zu § 1 BUrlG Fünf-Tage-Woche).

2. Haben die Tarifvertragsparteien die Anzahl der im Kalender zustehenden Urlaubstage nach der Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche bemessen, so erhöht oder vermindert sich bei einer abweichenden Verteilung die Anzahl der Urlaubstage je nachdem, ob die regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers auf mehr oder weniger Tage der Kalenderwoche verteilt worden ist.

Aktenzeichen: 9 AZR 161/97
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 08. September 1998
- 9 AZR 161/97 -

I. Arbeitsgericht
München
- 25 Ca 19874/93 -
Urteil vom 19. Januar 1995

II. Landesarbeitsgericht
München
- 6 Sa 439/95 -
Urteil vom 12. November 1996
Rechtsgebiete:Rahmentarifvertrag f. d. Poliere des Baugewerbes
Vorschriften:Rahmentarifvertrag für die Poliere des Baugewerbes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 12. Juni 1978 in der Fassung vom 19. Mai 1992 (RTV Poliere) § 4 Nr. 1.1 und 2, Rahmentarifvertrag für die Poliere des Baugewerbes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 12. Juni 1978 in der Fassung vom 19. Mai 1992 (RTV Poliere) § 11 Nr. 2.1 und 2,
Stichworte:Urlaub im Baugewerbe bei Verteilung der Arbeit auf neun Tage in der Doppelwoche,

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