JuraForum.de > Urteile > BAG > Urteil vom 08.09.1998, Aktenzeichen: 3 AZR 368/98
| Leitsatz: | Leitsatz: Wer eine selbständige Anschlußberufung im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO eingelegt hat, muß sie innerhalb der Frist für die Begründung der Hauptberufung begründen (§ 522 a Abs. 2 ZPO). Die Frist des § 519 Abs. 2 ZPO steht ihm nicht zur Verfügung. Die besondere Begründungsfrist des § 522 a Abs. 2 ZPO kann nicht eigenständig verlängert werden. Nach Ablauf der Frist für die Begründung der Hauptberufung bleibt dem Berufungsbeklagten nur die Möglichkeit einer erneuten Anschließung, bei der es sich notwendigerweise um eine unselbständige Anschlußberufung nach § 522 Abs. 1 ZPO handelt. Aktenzeichen: 3 AZR 368/98 Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 08. September 1998 - 3 AZR 368/98 - I. Arbeitsgericht Kaiserslautern Urteil vom 25. September 1997 - 2 Ca 8/97 - II. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil vom 27. Januar 1998 - 6 Sa 1215/97 - |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 522 a Abs. 2, ZPO § 522 Abs. 2, |
| Stichworte: | Verlängerung der Begründungsfrist für eine selbständige Anschlußberufung, |
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