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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 08.07.1998, Aktenzeichen: 10 AZR 274/97 

BAG – Aktenzeichen: 10 AZR 274/97

Urteil vom 08.07.1998


Leitsatz:Leitsätze:

1. Betreibt ein Verleiher trotz des gesetzlichen Verbots nach § 12 a AFG a.F. (jetzt Art. 1 § 1 b AÜG) Arbeitnehmerüberlassung an einen Betrieb des Baugewerbes, ohne die nach Art. 1 § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis zu besitzen, gilt nach Art. 1 § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen dem entleihenden Baubetrieb und dem Leiharbeitnehmer als zustandegekommen.

2. Diese Rechtsfolge wird durch das grundsätzliche Verbot der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes (Art. 1 § 1 b AÜG) nicht ausgeschlossen.

3. Der Entleiher ist daher verpflichtet, für die überlassenen Leiharbeitnehmer Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes abzuführen.

Aktenzeichen: 10 AZR 274/97
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 08. Juli 1998
- 10 AZR 274/97 -

I. Arbeitsgericht
Wiesbaden
- 7 Ca 2762/91 -
Urteil vom 16. September 1992

II. Hessisches
Landesarbeitsgericht
- 15 Sa 1749/92 -
Urteil vom 26. November 1996
Rechtsgebiete:TVG, VTV, AÜG, AFG, ZPO
Stichworte:Sozialkassentarifverträge - Illegale Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe,

Volltext

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