JuraForum.de > Urteile > BAG > Urteil vom 08.07.1998, Aktenzeichen: 10 AZR 274/97
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Betreibt ein Verleiher trotz des gesetzlichen Verbots nach § 12 a AFG a.F. (jetzt Art. 1 § 1 b AÜG) Arbeitnehmerüberlassung an einen Betrieb des Baugewerbes, ohne die nach Art. 1 § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis zu besitzen, gilt nach Art. 1 § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen dem entleihenden Baubetrieb und dem Leiharbeitnehmer als zustandegekommen. 2. Diese Rechtsfolge wird durch das grundsätzliche Verbot der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung in Betriebe des Baugewerbes (Art. 1 § 1 b AÜG) nicht ausgeschlossen. 3. Der Entleiher ist daher verpflichtet, für die überlassenen Leiharbeitnehmer Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes abzuführen. Aktenzeichen: 10 AZR 274/97 Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 08. Juli 1998 - 10 AZR 274/97 - I. Arbeitsgericht Wiesbaden - 7 Ca 2762/91 - Urteil vom 16. September 1992 II. Hessisches Landesarbeitsgericht - 15 Sa 1749/92 - Urteil vom 26. November 1996 |
| Rechtsgebiete: | TVG, VTV, AÜG, AFG, ZPO |
| Stichworte: | Sozialkassentarifverträge - Illegale Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe, |
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