JuraForum.de > Urteile > BAG > Urteil vom 08.06.1999, Aktenzeichen: 3 AZR 71/98
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Die Ermächtigung zur Eingehung eines Arbeitsverhältnisses umfaßt nach § 113 Abs. 1 Satz 1 BGB alle verkehrsüblichen Vereinbarungen und Rechtsgeschäfte. Tarifvertraglich vorgesehene Gestaltungsmöglichkeiten sind jedenfalls in der Regel als verkehrsüblich anzusehen. 2. Für eine einschränkende Auslegung des § 113 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht zumindest dann kein Anlaß, wenn die gesetzlichen Vertreter wissen oder wissen müssen, daß der Tarifvertrag den Arbeitnehmern ein Wahlrecht einräumt. Jedenfalls unter diesen Umständen erstreckt sich die Ermächtigung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 BGB auch auf die Wahl des Durchführungsweges für die Zusatzversorgung nach § 37 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 7 des Ersatzkassentarifvertrages. Aktenzeichen: 3 AZR 71/98 Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 08. Juni 1999 - 3 AZR 71/98 - I. Arbeitsgericht Berlin - 17 Ca 27759/96 - Urteil vom 03. Juli 1997 II. Landesarbeitsgericht Berlin - 18 Sa 73/97 - Urteil vom 12. November 1997 |
| Rechtsgebiete: | BGB, TVG, Ersatzkassentarifvertrag, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 2, BGB § 106, BGB § 113 Abs. 1, BGB § 113 Abs. 2, TVG § 1 Tarifverträge/ Ersatzkassen, Ersatzkassentarifvertrag § 37 Abs. 2 Anlage 7, Ersatzkassentarifvertrag § 37 Abs. 2 Anlage 7 a, ZPO § 561, |
| Stichworte: | Umfang einer Ermächtigung nach § 113 Abs. 1 BGB, |
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