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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 08.05.2003, Aktenzeichen: 6 AZR 248/02 



BAG – Aktenzeichen: 6 AZR 248/02

Urteil vom 08.05.2003


Leitsatz:1. Nach § 56 BAT erhält ein Angestellter, der infolge einer Berufskrankheit, die er nach einer mindestens dreijährigen ununterbrochenen Beschäftigung bei seinem Arbeitgeber erlitten hat, in seiner bisherigen Vergütungsgruppe nicht mehr voll leistungsfähig ist und deshalb in einer niedrigeren Vergütungsgruppe weiterbeschäftigt wird, eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der ihm in der neuen Vergütungsgruppe jeweils zustehenden Grundvergütung zuzüglich der allgemeinen Zulage und der Grundvergütung zuzüglich der allgemeinen Zulage, die er in der verlassenen Vergütungsgruppe zuletzt bezogen hat.

2. Das Tatbestandsmerkmal "nicht mehr voll leistungsfähig" ist tätigkeitsbezogen und betrifft die dem Angestellten konkret zugewiesene Tätigkeit. Diese Voraussetzungen erfüllt der Angestellte, der auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr einsetzbar ist und deshalb mit Tätigkeiten einer niedrigeren Vergütungsgruppe betraut wird.

3. Der Vergütungsbegriff des BAT ist verbunden mit dem Umfang der ge-leisteten Arbeitszeit (§ 34 BAT). Bei der Berechnung der Höhe der Ausgleichszulage bei einem Übergang von einer Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung ist das Volumen der bisherigen Arbeitszeit zugrunde zu legen.
Rechtsgebiete:BAT
Vorschriften:BAT § 56, BAT § 34,
Stichworte:Ausgleichszulage nach § 56 BAT,
Verfahrensgang:ArbG Kiel ö.D. 1 Ca 1186 a/99 vom 28.10.1999
LAG Schleswig-Holstein 4 Sa 626/99 vom 31.05.2001

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