JuraForum.de > Urteile > BAG > Urteil vom 07.12.2000, Aktenzeichen: 6 AZR 444/99
| Leitsatz: | Leitsätze: Die Befugnis, kraft Direktionsrechts Ort und Zeit der Arbeitsleistung festzulegen, ist nicht dadurch eingeschränkt, daß der Arbeitgeber bei Abschluß des Arbeitsvertrags auf die für den Arbeitsbereich des Arbeitnehmers geltende betriebliche Regelung über Zeit und Ort des Beginns und Endes der täglichen Arbeit hingewiesen hat. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber danach über längere Zeit von seinem dahingehenden Direktionsrecht keinen Gebrauch macht. Aktenzeichen: 6 AZR 444/99 Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 7. Dezember 2000 - 6 AZR 444/99 - I. Arbeitsgericht Düsseldorf - 5 Ca 3481/98 - Urteil vom 9. Februar 1999 II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 4 (3) Sa 375/99 - Urteil vom 2. Juni 1999 |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 611 Direktionsrecht, BGB § 315 Abs. 3, |
| Stichworte: | Direktionsrecht des Arbeitgebers, |
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