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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 07.05.1998, Aktenzeichen: 2 AZR 536/97 



BAG – Aktenzeichen: 2 AZR 536/97

Urteil vom 07.05.1998


Leitsatz:Leitsätze:

1. Liegen die vom Arbeitgeber darzulegenden und ggf. zu beweisenden Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 KSchG vor, d.h. eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG sowie ein Interessenausgleich nebst Namensliste der zu kündigenden Arbeitnehmer, so ist es nach § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG Sache des gekündigten Arbeitnehmers, darzulegen und ggf. zu beweisen, daß keine dringenden betrieblichen Erfordernisse für die Kündigung vorliegen.

2. Die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG erstreckt sich auch auf das Nichtvorliegen einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer im Betrieb.

3. Zur eingeschränkten Überprüfung der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 5 Satz 2 KSchG.

Aktenzeichen: 2 AZR 536/97
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 07. Mai 1998
- 2 AZR 536/97 -

I. Arbeitsgericht
Bonn
- 2 Ca 3268/96 -
Urteil vom 05. Februar 1997

II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 11 Sa 355/97 -
Urteil vom 01. August 1997
Rechtsgebiete:KSchG
Vorschriften:KSchG § 1 Abs. 2 bis 5,
Stichworte:Betriebsbedingte Kündigung - Interessenausgleich,

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