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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 06.11.1997, Aktenzeichen: 2 AZR 801/96 

BAG – Aktenzeichen: 2 AZR 801/96

Urteil vom 06.11.1997


Leitsatz:Leitsätze:

Bestehen begründete Zweifel, ob der Arbeitnehmer nur vorübergehend durch Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert oder auf Dauer berufs- oder erwerbsunfähig ist, so hat er sich, wenn er schuldhaft keinen Rentenantrag stellt, nach § 59 Abs. 1 Unterabs. 2, § 7 Abs. 2 BBkAT (ebenso § 59, § 7 BAT) auf Verlangen des Arbeitgebers einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

Gefährdet der Arbeitnehmer den Erfolg dieser Untersuchung dadurch, daß trotz Abmahnung beharrlich sein Einverständnis zu der Beiziehung der Vorbefunde der behandelnden Ärzte verweigert, so kann dies je nach den Umständen einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen.

Aktenzeichen: 2 AZR 801/96
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 06. November 1997
- 2 AZR 801/96 -

I. Arbeitsgericht Urteil vom 09. Mai 1996
Flensburg - 2 Ca 247/96 -

II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 23. Oktober 1996
Schleswig-Holstein - 2 Sa 300/96 -
Rechtsgebiete:BGB, BBkAT
Vorschriften:BGB § 626, BGB § 242, Angestelltentarifvertrag der Deutschen Bundesbank (BBkAT) vom 11. Juli 1961 § 59, Angestelltentarifvertrag der Deutschen Bundesbank (BBkAT) vom 11. Juli 1961 § 7 Abs. 2,
Stichworte:Außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung,

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