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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 06.09.2006, Aktenzeichen: 5 AZR 703/05 

BAG – Aktenzeichen: 5 AZR 703/05

Urteil vom 06.09.2006


Leitsatz:Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach Ausspruch einer ordentlichen Kündigung für die Dauer der Kündigungsfrist unter Anrechnung bestehender Urlaubsansprüche von der Arbeit frei und bittet er den Arbeitnehmer zugleich, ihm die Höhe des während der Freistellung erzielten Verdienstes mitzuteilen, überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die zeitliche Festlegung der Urlaubszeit und gerät während der verbleibenden Zeit gem. § 293 BGB in Annahmeverzug.
Rechtsgebiete:BGB, BUrlG, InsO
Vorschriften:BGB § 611, BGB § 615, BUrlG § 7 Abs. 1, InsO § 60,
Stichworte:Freistellung von der Arbeit,
Verfahrensgang:ArbG Düsseldorf 8 Ca 4030/04 vom 30.06.2004
LAG Düsseldorf 17 Sa 1517/04 vom 27.04.2005

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