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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 06.07.2005, Aktenzeichen: 4 AZR 27/04 



BAG – Aktenzeichen: 4 AZR 27/04

Urteil vom 06.07.2005


Leitsatz:1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift nur ein bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers, nicht jedoch beim bloßen - auch vermeintlichen - Normenvollzug.

2. Der Überleitungserlass, der bestimmt, dass Lehrer im Angestelltenverhältnis unter denselben Voraussetzungen, wie sie das Überleitungsgesetz vorsieht, mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in die vergleichbare VergGr. IIa BAT überzuleiten sind, hat bei den sog. Erfüllern einen bloßen Normenvollzug zum Inhalt; denn bei diesen ist das Land Nordrhein-Westfalen dazu bereits nach Fallgr. 10.2 des arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Erfüllererlasses verpflichtet.

3. Die Regelungen des Überleitungsgesetzes mit ihren Differenzierungen zwischen Gymnasiallehrern einerseits und Gesamtschullehrern andererseits sowie innerhalb der Gruppe der Gesamtschullehrer nach ihrem Eintrittsdatum verstoßen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber hat einen weiten Ermessensspielraum. Die unterschiedliche Vergütung von Lehrern nach der Schulform und der Dauer ihrer Tätigkeit lässt sich auf einleuchtende Gründe von hinreichendem Gewicht zurückführen.
Rechtsgebiete:Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften, Runderlass des Kultusministeriums NW vom 16. November 1981, Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung NRW, Übertragung auf Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, GG
Vorschriften:Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) - nachfolgend kurz: Überleitungsgesetz - (GVBl. NRW Nr. 44 vom 31. Dezember 2001 S. 882) Ziff. 2, Runderlass des Kultusministeriums NW vom 16. November 1981 (GABl. NW 1982 S. 5) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs mit den fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis - kurz: "Erfüllererlass" - zuletzt geändert am 17. September 1997 (GABl. NW 1 Nr. 10/97 S. 234) Fallgr. 10.2 Satz 1, Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung NRW vom 20. Dezember 2001 betreffend die Überleitung von Lehrkräften für die Sekundarstufe I (Bes.Gr. A 12 oder A 13 - gehobener Dienst -) mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A 13 - höherer Dienst -, Übertragung auf Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis (Az.: 123-23/06-379/01) - nachfolgend kurz: Überleitungserlass -, GG Art. 3 Abs. 1,
Stichworte:Stichtagsregelung: Zeitaufstieg von Gesamtschullehrern,
Verfahrensgang:ArbG Köln 2 Ca 306/03 vom 27.06.2003
LAG Köln 5 (2) Sa 860/03 vom 13.11.2003

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