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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 05.11.2002, Aktenzeichen: 9 AZR 373/01 

BAG – Aktenzeichen: 9 AZR 373/01

Urteil vom 05.11.2002


Leitsatz:1. Die Ausschlußfrist für Erstattungsansprüche des Arbeitgebers gegenüber der Sozialkasse nach § 9 Abs. 3 Satz 1 VTV findet nach Satz 2 nur dann keine Anwendung, wenn der Arbeitgeber erstmals zur Meldung und Beitragszahlung herangezogen wird. Dies trifft nicht auf einen Arbeitgeber zu, der bereits am Sozialkassenverfahren teilgenommen hat, dann aber die Rechtmäßigkeit seiner Heranziehung zu Beiträgen bestreitet. Die rechtskräftige Verurteilung zur Zahlung der rückständigen Beiträge ist weder als rückwirkende Heranziehung zur Meldung anzusehen noch damit vergleichbar.

2. Die Erstattungsansprüche für Urlaubsgeld und Lohnausgleich nach §§ 9 und 12 VTV setzen gem. § 14 Abs. 4 VTV nicht nur ein rechnerisch ausgeglichenes Beitragskonto des Arbeitgebers voraus. Erforderlich ist weiterhin, daß er auch vollständig seiner Meldepflicht nach § 15 VTV nachgekommen ist.
Rechtsgebiete:TVG, BGB, VTV
Vorschriften:TVG § 5 Abs. 4, TVG § 4 Abs. 2, BGB § 387, VTV § 9 Abs. 3, VTV § 14 Abs. 4, VTV § 15,
Stichworte:Sozialkassenverfahren im Gerüstbaugewerbe, Tarifliche Ausschlußfrist,
Verfahrensgang:ArbG Wiesbaden 3 Ca 1397/99 vom 19.01.2000
LAG Hessen 10 Sa 327/00 vom 26.03.2001

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