JuraForum.de > Urteile > BAG > Urteil vom 05.11.2001, Aktenzeichen: 9 AZR 409/01
| Leitsatz: | 1. Nach § 8 Abs. 2 Satz 3 HAG ist vom Auftraggeber in das Entgeltverzeichnis eine zuverlässige und klare Berechnungsgrundlage einzutragen, wenn die Entgelte nicht für Einzelstücke aufgeführt werden. Damit sollen die Heimarbeiter gegen eine Verschleierung der Berechnung ihrer Entgelte geschützt werden. 2. Der Auftraggeber darf dem Anspruch auf Mindestentgelt nach den bindenden Festsetzungen nicht entgegenhalten, es liege deswegen keine Unterschreitung der Mindestentgelte vor, weil dies durch erhöhte Vorgabezeiten kompensiert worden sei; es sei denn, die Vorgabezeiten ergeben sich eindeutig aus dem Entgeltverzeichnis. 3. Der Auftraggeber kann seine Mithaftung für die Entgelte der Heimarbeiter nach § 21 Abs. 2 HAG nur ausschließen, wenn er bei der Kalkulation der Vergütung des Zwischenmeisters die üblicherweise beim Zwischenmeister anfallenden Kosten berücksichtigt. Hierzu gehören sämtliche Kosten der Heimarbeit nach den jeweiligen bindenden Festsetzungen unter Einbeziehung aller gesetzlichen Abgaben sowie sonstige anfallende Kosten und ein Ertrag des Zwischenmeisters. |
| Rechtsgebiete: | HAG, BGB, ZPO, Bindende Festsetzungen v. Entg. u. Vertragsbed. f. d. Herstellung v. Eisen-, Metall- u. Elektroartikeln, Uhren, feinmechanischen u. optischen Artikeln in Heimarbeit |
| Vorschriften: | HAG § 2 Abs. 1, HAG § 2 Abs. 3, HAG § 8 Abs. 2, HAG § 19 Abs. 1, HAG § 19 Abs. 2, HAG § 19 Abs. 3, HAG § 21 Abs. 2, BGB § 421, BGB § 196 Abs. 1 Nr. 9 aF, ZPO § 253 Abs. 2, Bindende Festsetzungen v. Entg. u. Vertragsbed. f. d. Herstellung v. Eisen-, Metall- u. Elektroartikeln, Uhren, feinmechanischen u. optischen Artikeln in Heimarbeit, |
| Stichworte: | Mithaftung für Entgeltansprüche von Heimarbeitern, |
| Verfahrensgang: | ArbG Bochum 4 Ca 3174/97 vom 17.12.1998 LAG Hamm 9 Sa 1023/99 vom 31.01.2001 |
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