JuraForum.de > Urteile > BAG > Urteil vom 05.02.1998, Aktenzeichen: 2 AZR 270/97
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Regeln die Tarifpartner, daß aus Anlaß einer Arbeitsunterrechung wegen Krankheit nicht gekündigt werden darf, so kann bei einer Kündigung im unmittelbaren Anschluß an vorhergehende Arbeitsunfähigkeitszeiten der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, daß die Arbeitsunterbrechung wegen Krankheit bestimmendes Motiv des Arbeitgebers für die Kündigung war (im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur sog. Anlaßkündigung bei § 6 LFZG, vgl. u.a. Urteil vom 2. Dezember 1981 - 5 AZR 953/79 - AP Nr. 19 zu § 6 LohnFG). 2. Diesen Beweis des ersten Anscheins kann der Arbeitgeber dadurch entkräften, daß er Tatsachen vorträgt und im Bestreitensfalle beweist, aus denen sich ergibt, daß andere Gründe seinen Kündigungsentschluß bestimmt haben. Aktenzeichen: 2 AZR 270/97 Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 05. Februar 1998 - 2 AZR 270/97 - I. Arbeitsgericht Stade Urteil vom 29. Mai 1996 - 1 Ca 222/96 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 21. Oktober 1996 - 5 Sa 1229/96 - |
| Rechtsgebiete: | ArbPlSchG, LFZG, EZFG, Bundesrahmentarifvertrag |
| Vorschriften: | ArbPlSchG § 2, LFZG § 6, EFZG § 8, Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter vom 5. September 1996 § 21 Nr. 6, |
| Stichworte: | Ordentliche Kündigung (außerhalb KSchG), |
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