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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 04.10.2005, Aktenzeichen: 9 AZR 507/04 

BAG – Aktenzeichen: 9 AZR 507/04

Urteil vom 04.10.2005


Leitsatz:Auch im öffentlichen Dienst ist der Zeugnisanspruch eines Angestellten regelmäßig nur dann erfüllt, wenn das Zeugnis von einem ranghöheren Bediensteten unterschrieben ist. War der Angestellte als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig, ist das Zeugnis zumindest auch von einem der ihm vorgesetzten Wissenschaftler zu unterzeichnen. Eine von diesem Grundsatz abweichende behördeninterne Regelung der Zeichnungsbefugnis rechtfertigt keine Ausnahme.
Rechtsgebiete:GewO, BGB, BAT
Vorschriften:GewO § 109, BGB § 630 aF, BAT § 61, BAT § 70,
Stichworte:Zeugnis, Unterschrift, Ausschlussfrist, Verwirkung,
Verfahrensgang:ArbG Koblenz 1 Ca 2268/02 vom 15.05.2003
LAG Rheinland-Pfalz 6 Sa 954/03 vom 18.12.2003

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