JuraForum.de > Urteile > BAG > Urteil vom 04.10.2005, Aktenzeichen: 9 AZR 507/04
| Leitsatz: | Auch im öffentlichen Dienst ist der Zeugnisanspruch eines Angestellten regelmäßig nur dann erfüllt, wenn das Zeugnis von einem ranghöheren Bediensteten unterschrieben ist. War der Angestellte als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig, ist das Zeugnis zumindest auch von einem der ihm vorgesetzten Wissenschaftler zu unterzeichnen. Eine von diesem Grundsatz abweichende behördeninterne Regelung der Zeichnungsbefugnis rechtfertigt keine Ausnahme. |
| Rechtsgebiete: | GewO, BGB, BAT |
| Vorschriften: | GewO § 109, BGB § 630 aF, BAT § 61, BAT § 70, |
| Stichworte: | Zeugnis, Unterschrift, Ausschlussfrist, Verwirkung, |
| Verfahrensgang: | ArbG Koblenz 1 Ca 2268/02 vom 15.05.2003 LAG Rheinland-Pfalz 6 Sa 954/03 vom 18.12.2003 |
Um den Volltext vom BAG – Urteil vom 04.10.2005, Aktenzeichen: 9 AZR 507/04 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "BAG - 04.10.2005, 9 AZR 507/04" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum