JuraForum.de > Urteile > BAG > Urteil vom 04.08.1999, Aktenzeichen: 5 AZR 642/98
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. § 21 Nr. 1 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer der Papierindustrie in der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 6. Januar 1995 enthält keine konstitutive Regelung zur Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle und begründet keinen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts in Höhe von 100 %. 2. Die arbeitsvertragliche Bindung des Betriebsübernehmers an die Normen der beim alten Betriebsinhaber anwendbaren Tarifverträge für die Dauer eines Jahres nach Betriebsübergang gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB umfaßt allein die zur Zeit des Betriebsübergangs geltenden Tarifnormen. 3. Die im Arbeitsvertrag getroffene Abrede der Geltung der jeweiligen Tarifverträge ist bei Tarifbindung des Arbeitgebers im Zweifel als sogenannte Gleichstellungsabrede auszulegen. Danach soll die vertragliche Bezugnahme eine Gleichstellung der nichtorganisierten mit den tarifgebundenen Arbeitnehmern bewirken (im Anschluß an BAG Urteil vom 4. September 1996 - 4 AZR 135/95 - BAGE 84, 97 = AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 5). Aktenzeichen: 5 AZR 642/98 Bundesarbeitsgericht 5. Senat Urteil vom 04. August 1999 - 5 AZR 642/98 - I. Arbeitsgericht Köln - 15 Ca 5106/97 - Urteil vom 05. November 1997 II. Landesarbeitsgericht Köln - 8 Sa 79/98 - Urteil vom 20. Mai 1998 |
| Rechtsgebiete: | EFZG, MTV Papierindustrie, BGB |
| Vorschriften: | EFZG § 4 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Papierindustrie in der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 6. Januar 1995 § 21 Nr. 1, BGB § 613 a Abs. 1 Satz 2, |
| Stichworte: | Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall/ 80 % oder 100 %, |
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