JuraForum.de > Urteile > BAG > Urteil vom 04.05.1999, Aktenzeichen: 10 AZR 417/98
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Sieht ein Tarifvertrag die Zahlung einer Jahres-Sonderzuwendung vor, wenn das Arbeitsverhältnis am 1. Dezember eines Kalenderjahres ungekündigt besteht, kann eine treuwidrige Vereitelung dieses Anspruchs im Sinne von § 162 BGB angenommen werden, wenn der Arbeitgeber die Kündigung allein deshalb unter Überschreiten der tariflichen bzw. gesetzlichen Mindestfristen für die ordentliche Kündigung vorfristig ausgesprochen hat, um den Zuwendungsanspruch des Arbeitnehmers auszuschließen. 2. Das ist dann zu verneinen, wenn die Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung zur Durchführung einer betriebsverfassungsrechtlich durch Abschluß eines Interessenausgleichs und eines Sozialplans umgesetzten unternehmerischen Entscheidung ausgesprochen wird. Aktenzeichen: 10 AZR 417/98 Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 04. Mai 1999 - 10 AZR 417/98 - I. Arbeitsgericht Hamburg - 10 Ca 694/96 - Urteil vom 22. April 1997 II. Landesarbeitsgericht Hamburg - 5 Sa 69/97 - Urteil vom 05. März 1998 |
| Rechtsgebiete: | BGB, MTV für die AN der Süßwarenindustrie |
| Vorschriften: | BGB § 611 Gratifikation, BGB § 162, BGB § 622, MTV für die AN der Süßwarenindustrie in den alten Bundesländern und Berlin-West der Bundesrepublik Deutschland vom 11. Mai 1994 § 2, MTV für die AN der Süßwarenindustrie in den alten Bundesländern und Berlin-West der Bundesrepublik Deutschland vom 11. Mai 1994 § 13, |
| Stichworte: | Jahres-Sonderzuwendung bei vorfristiger Kündigung, |
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