JuraForum.de > Urteile > BAG > Urteil vom 02.06.2005, Aktenzeichen: 2 AZR 480/04
| Leitsatz: | An sich nicht anrechnungsfähige frühere Beschäftigungszeiten bei demselben Arbeitgeber oder einem anderen Unternehmen können bei der Dauer der Betriebszugehörigkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG durch eine vertragliche Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien berücksichtigt werden. Die sich zu Lasten anderer Arbeitnehmer auswirkende Individualvereinbarung darf jedoch nicht rechtsmißbräuchlich sein und nur die Umgehung der Sozialauswahl bezwecken. Für eine Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Betriebszugehörigkeitszeiten muss ein sachlicher Grund vorliegen. Ein sachlicher Grund ist ohne weiteres anzunehmen, wenn der Berücksichtigung früherer Beschäftigungszeiten ein arbeitsgerichtlicher Vergleich wegen eines streitigen Betriebsübergangs zugrunde liegt. |
| Rechtsgebiete: | KSchG |
| Vorschriften: | KSchG § 1 Abs. 2, KSchG § 1 Abs. 3, |
| Stichworte: | Betriebsbedingte Kündigung, Sozialauswahl, |
| Verfahrensgang: | ArbG Duisburg 1 Ca 201/04 vom 13.05.2004 LAG Düsseldorf 12 (3) Sa 1104/04 vom 25.08.2004 |
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