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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 02.03.2006, Aktenzeichen: 2 AZR 83/05 



BAG – Aktenzeichen: 2 AZR 83/05

Urteil vom 02.03.2006


Leitsatz:Steht nach Stilllegung einer Betriebsabteilung nur eine begrenzte Zahl von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten in einer anderen Abteilung des Betriebs zur Verfügung, genießen nach dem Sinn und Zweck von § 15 KSchG die aktiven Mandatsträger bei der Besetzung der Stellen Vorrang vor den im Nachwirkungszeitraum sonderkündigungsgeschützten Ersatzmitgliedern.
Rechtsgebiete:KSchG, Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut
Vorschriften:KSchG § 15 Abs. 4, KSchG § 15 Abs. 5, Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut § 56 Abs. 9,
Stichworte:Mitglied einer Betriebsvertretung, Kündigungsschutz bei Stilllegung einer Betriebsabteilung,
Verfahrensgang:Arbeitsgericht Kaiserslautern 1 Ca 1597/03 vom 28.04.2004
LAG Rheinland-Pfalz 6 Sa 523/04 vom 21.10.2004

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