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JuraForum.deUrteileBAGUrteil vom 02.02.2006, Aktenzeichen: 2 AZR 58/05 



BAG – Aktenzeichen: 2 AZR 58/05

Urteil vom 02.02.2006


Leitsatz:Tarifvertragliche Regelungen tragen den immanenten Vorbehalt ihrer nachträglichen Änderung durch Tarifvertrag in sich. Dies gilt auch für Regelungen über einen Sonderkündigungsschutz.

Ist bisher tarifvertraglich die ordentliche Kündigung nach entsprechender Beschäftigungszeit und ab einem bestimmten Lebensalter nicht ausnahmslos ausgeschlossen, sondern bleibt bei bestimmten Betriebsänderungen eine ordentliche Kündigung zulässig, so sind die Tarifvertragsparteien grundsätzlich nicht gehindert, die Ausnahmevorschrift über die Zulässigkeit betriebsbedingter Kündigungen an geänderte Verhältnisse anzupassen.

Das Vertrauen des Arbeitnehmers, der die tariflichen Voraussetzungen für den Sonderkündigungsschutz (Betriebszugehörigkeit, Lebensalter) bereits erreicht hat, in die Aufrechterhaltung seines Sonderkündigungsschutzes im bisherigen Umfang steht einer solchen Modifizierung der tariflichen Regelung nicht entgegen.
Rechtsgebiete:BetrVG, KSchG, BGB, Manteltarifvertrag Berufsfortbildungswerk des DGB
Vorschriften:BetrVG § 111, KSchG § 17 Abs. 1, BGB § 626, Manteltarifvertrag Berufsfortbildungswerk des DGB in der Fassung des 25. Änderungstarifvertrags vom 1. Dezember 2003,
Stichworte:Ordentliche Unkündbarkeit,
Verfahrensgang:LAG Düsseldorf 9 Sa 888/04 vom 12.11.2004
ArbG Düsseldorf 1 Ca 190/04 vom 19.03.2004

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