JuraForum.de > Urteile > BAG > Urteil vom 01.10.2002, Aktenzeichen: 9 AZR 215/01
| Leitsatz: | 1. Ein Klageantrag, mit dem Zinsen in Höhe bestimmter "Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank" gefordert werden, ist - auch für die Vergangenheit - bestimmt genug. 2. Hat der Arbeitgeber einen tarifvertraglich vorgesehenen Vorschuß auf das Urlaubsgeld gezahlt, entsteht jedenfalls nach dem Recht der ungerechtfertigten Bereicherung ein Rückzahlungsanspruch, wenn die Entstehung des Urlaubsgeldanspruchs von der Urlaubsgewährung abhängig ist und der Urlaubsanspruch wegen einer ununterbrochenen Erkrankung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf des Übertragungszeitraums untergeht. 3. Dieser Anspruch unterliegt einer tariflichen Ausschlußfrist, innerhalb der "tarifliche Ansprüche" geltend zu machen sind. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB, MTV |
| Vorschriften: | ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, BGB § 812 Abs. 1, Manteltarifvertrag für Angestellte der Druckindustrie in Hamburg und Schleswig-Holstein vom 13. Mai 1997 (MTV) § 19, |
| Stichworte: | Bestimmtheit des Klageantrages, Tarifliche Ausschlußfrist, |
| Verfahrensgang: | ArbG Lübeck 4 Ca 2341/00 vom 15.11.2000 LAG Schleswig-Holstein 3 Sa 5/01 vom 20.03.2001 |
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